Pflicht zur Laubbeseitigung in der Herbstzeit
In der regnerischen Herbstzeit können rutschige Straßen und Gehwege zur Gefahr für Fußgänger werden. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Gehwege und Straßenabschnitte vor ihren grundstücken von Herbstlaub zu befreien. Diese Reinigungspflicht gilt auch für Plätze, Parkflächen, Haltestellen ohne Überdachung, Radwege und Fußgängerunterführungen, sofern diese nicht vom städtischen Eigenbetrieb gereinigt werden. In der Regel wird die Pflicht im Mietvertrag auf die Mieter übertragen.
Zuständigkeit des ZKE
Der Zentrale Kommunale Entsorgungsbetrieb (ZKE) ist für die Reinigung der Bereiche zuständig, die in seine Verantwortung fallen. Informationen darüber, ob und wie oft Straßen, Bürgersteige oder Plätze vom ZKE gereinigt werden, sind im Straßenreinigungsverzeichnis auf der Website des ZKE zu finden. Dort ist auch die städtische Reinigungssatzung hinterlegt.
Richtiges Entfernen von Herbstlaub
Das Herbstlaub sollte, wenn notwendig, mehrmals täglich entfernt werden.Bei der Reinigung ist darauf zu achten, dass das Laub nicht in Rinnsteine und Gullys gelangt, um ein Verstopfen der Straßeneinläufe zu verhindern. Andernfalls kann Regenwasser nicht mehr ordnungsgemäß abfließen.
Entsorgungsmöglichkeiten für Laub
Der ZKE empfiehlt,laub im eigenen Garten zu kompostieren. Es kann dort als Frostschutz dienen oder als Laubhaufen Tieren wie Igeln als Unterschlupf und Winterquartier bieten. Alternativ kann das Laub in der Biotonne entsorgt oder zu einer Grünschnittannahmestelle des ZKE gebracht werden. Weitere Informationen zu den Grünschnittannahmestellen und deren Öffnungszeiten sind auf der Website des ZKE verfügbar.
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