Gersheim. Auf den Friedhöfen der Gemeinde Gersheim häufen sich ungepflegte Grabstätten. Das hat eine Begehung im Rahmen der turnusmäßigen Standsicherheitsüberprüfung der Grabmäler ergeben. Die Gemeinde fordert die Nutzungsberechtigten nun auf, ihre Gräber ordnungsgemäß herzurichten und dauerhaft zu pflegen.
Unkraut wächst auf Nachbargräber über
Nach Angaben der Gemeinde sind auf nahezu allen Friedhöfen Gräber festgestellt worden, die nicht mehr gepflegt werden. Das Unkraut wachse dabei häufig auf benachbarte, gepflegte Grabstätten über – was bei anderen Nutzungsberechtigten zu erheblichem Ärger führe.
Gemäß der geltenden Friedhofssatzung ist jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Wer die Pflege nicht selbst übernehmen kann, solle laut Gemeinde einen Gärtnereibetrieb beauftragen. Alternativ bestehe die Möglichkeit, die Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit auf eigene Kosten einebnen zu lassen.
Höchstgrenze für Grabmäler und Bepflanzung beachten
Die Gemeinde erinnert zudem an die vorgeschriebene Maximalhöhe für Grabmäler: Sie darf laut Friedhofssatzung 1,10 Meter nicht überschreiten, gemessen vom gewachsenen Boden bis zur Oberkante des Grabmals.
Bei der Bepflanzung mit Bodendeckern werde das Grab nach Beobachtung der Gemeinde häufig vollständig überwuchert. Pflanzen ragten dabei über Schrittplatten und auf Wege hinaus – was nach Angaben der Gemeinde eine Verkehrsgefährdung für Friedhofsbesucher darstelle.
Bepflanzungen außerhalb der Grabstelle – etwa hinter dem Grabmal – sind laut § 30 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung unzulässig. Solche Wucherungen erschwerten zudem die Mäh- und Pflegearbeiten der Mitarbeiter des Baubetriebshofes erheblich.
Rückschnitt auf Kosten der Nutzungsberechtigten
Die Gärtner des Baubetriebshofes werden in den kommenden Wochen außerhalb der Grabpflegeflächen den erforderlichen Rückschnitt auf Grabmalhöhe vornehmen sowie wild gewachsene Pflanzen entfernen.
Wer den notwendigen Rückschnitt oder die Entfernung von Pflanzen auf seinem Grab nicht selbst durchführen kann, muss damit rechnen, dass die Arbeiten durch den Baubetriebshof auf Kosten der Nutzungsberechtigten ausgeführt werden.


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