Saarbrücken erhebt ab Mittwoch, 1. April 2026, eine Beherbergungssteuer. Der Steuersatz beträgt 3,5 Prozent des Übernachtungspreises einschließlich Mehrwertsteuer. Zu entrichten ist die Steuer von den Gästen; für Einbehaltung und Abführung sind die Betreiberinnen und Betreiber der jeweiligen Unterkunft verantwortlich.
Wer ist steuerpflichtig?
Die Steuerpflicht gilt laut Mitteilung der Landeshauptstadt für alle entgeltlichen Übernachtungen im Stadtgebiet. Erfasst sind demnach nicht nur klassische Hotels, Gasthöfe und Pensionen, sondern auch:
- Privatunterkünfte auf Portalen wie Airbnb
- Ferienwohnungen
- Campingplätze
Maßgeblich für die Steuererhebung ist das Datum der tatsächlichen Übernachtung – unabhängig davon, wann die Buchung erfolgt ist.
Erste Steuererklärung bis 15. Juli fällig
Die Veranlagung erfolgt halbjährlich. Für den ersten Erhebungszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2026 müssen Betreiberinnen und Betreiber die Steuererklärung bis spätestens 15. Juli 2026 beim Stadtsteueramt einreichen.
Hintergrund: Wachsender Städtetourismus
Nach Angaben der Landeshauptstadt soll die neue Steuer Übernachtungsgäste an den Kosten beteiligen, die der Stadt durch die touristische Infrastruktur entstehen. Im Jahr 2025 wurden in Saarbrücken laut Mitteilung 760.384 Übernachtungen verzeichnet – ein Plus von rund 35 Prozent gegenüber dem Vor-Pandemie-Jahr 2019.
Die vollständige Beherbergungssteuersatzung sowie Formulare sind auf der Website der Landeshauptstadt unter saarbruecken.de/beherbergungssteuer abrufbar.











