Satzung über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime

Aktuelles aus Quierschied

Satzung regelt die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime

Toyota Scheidt

Rechtsgrundlagen und Beschluss

Die⁤ Gemeinde Quierschied hat auf Grundlage des § 12 des‍ Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) sowie der §§ 47⁤ Absatz ⁣1 Satz 4 und 85 Absatz 1 Nr. ‍7 der⁣ Landesbauordnung in ‌der⁤ jeweils⁣ gültigen fassung am 21.august‍ 2025 eine Satzung zur Verpflichtung zur‍ Herstellung von ​Stellplätzen oder⁣ Garagen für Wohnungen und Wohnheime beschlossen.

Allgemeine Vorschriften

§⁣ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Quierschied. Abweichende‍ Regelungen in ​Bebauungsplänen oder anderen​ Satzungen bleiben unberührt.

§ 2 herstellungspflicht und Begriffsbestimmungen

(1) Bei der Errichtung,Änderung oder Nutzungsänderung baulicher ‍Anlagen,bei denen ein ‌Zu- und Abgangsverkehr ‌mit Kraftfahrzeugen zu ⁣erwarten ist,müssen nach § 47 Absatz ‌1 der Landesbauordnung ⁢notwendige Stellplätze oder Garagen geschaffen ​werden. Diese ⁣Pflicht gilt ⁤auch ⁤für Wohnungen und Wohnheime.

(2) Stellplätze sind Flächen auf​ Grundstücken, ​die ‌dem⁣ Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb ‌öffentlicher Verkehrsflächen dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume oder überdachte⁤ Stellplätze zum Abstellen von ⁣Kraftfahrzeugen.

(3)⁢ Notwendige‍ Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime müssen spätestens zum ⁢zeitpunkt der Nutzungsaufnahme oder Benutzbarkeit der baulichen Anlagen fertiggestellt ⁤sein. Die Stellplätze können auch in Form ⁤von Garagen nachgewiesen werden.

(4)⁢ Die Regelungen des ⁢§ 47 Absatz 1‌ Satz 6 der Landesbauordnung bleiben unberührt.

Anzahl der notwendigen Stellplätze

§ 3 Stellplatzbedarf für Wohnungen ⁣und Wohnheime

(1) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze‌ für Wohnungen und Wohnheime ergibt sich aus ​der Anlage ⁣zu dieser Satzung sowie den nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Bei Anlagen, die nicht ausschließlich als Wohnungen oder ⁤Wohnheime genutzt werden, richtet‌ sich die Anzahl der ⁢notwendigen Stellplätze nach Art und Anzahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge⁢ der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und ‌Besucher, unter ‌Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs. ⁤Bei Änderungen von Anlagen oder ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.

(3) Bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze sind Nachkommastellen mathematisch‍ auf‍ ganze Zahlen ab- oder aufzurunden.

Ordnungswidrigkeiten

§ 4⁤ Verstöße und Sanktionen

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Absatz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer entgegen § 2 absatz 1⁢ die ⁢Errichtung, ⁣Änderung oder ⁢Nutzungsänderung ‌einer baulichen Anlage‌ vornimmt, ohne den dadurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.

(2) Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer geldbuße in Höhe von 10.000 Euro pro fehlendem Stellplatz geahndet.

Inkrafttreten

§ 5 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung tritt am⁢ Tag nach ⁣ihrer öffentlichen Bekanntmachung in ‌Kraft.

Quierschied, 22. August 2025

Bürgermeister Lutz Maurer

Anlage: ‍Stellplatzbedarf‌ nach Nutzungsart

Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw
Ein- und Zweifamilienhäuser 1 je Wohneinheit (WE)
Mehrfamilienhäuser (ab 3⁣ WE)

⁤ 1 je WE ≤ 60 m²
1,25 je WE > 60 m² bis 120‌ m²
⁤ ⁤ 1,5 je ​WE > 120 m²

Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stellplatz je 6 Betten, zusätzlich 10⁢ % Besucheranteil
Pflegeheime,​ Seniorenwohnheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderung 1 Stellplatz je 6 Betten, zusätzlich 10 % Besucheranteil
Studierenden- und sonstige⁢ Wohnheime 1 Stellplatz je 3 Betten, zusätzlich 10 % Besucheranteil

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