Freiwilliger Landtausch Merchweiler Gemeinde Merchweiler – SaarForst Landesbetrieb

Aktuelles aus Quierschied
Gevita Tagesresidenz

Freiwilliger Landtausch zwischen der Gemeinde Merchweiler und dem SaarForst Landesbetrieb in Merchweiler

Anordnung des Freiwilligen Landtausches

Der Freiwillige ⁢Landtausch in Merchweiler wird ⁣gemäß den §§ ‌103a und 103c Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) angeordnet. Die Anordnung betrifft das vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und ⁢Landentwicklung festgestellte ⁣Verfahrensgebiet. Das Verfahrensgebiet umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Merchweiler:

Flur 7,Nr. 44/11
Flur 9, ⁢Nrn. 46/1, 51/2
Flur 3, Nrn. 278/1, 278/2, ‌440/1

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen⁣ diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach‍ dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim

SAARLAND
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
Von der Heydt 22
66115 Saarbrücken

eingelegt werden.

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

Hinweise zum‌ Verfahren

Offenlegung des Beschlusses

Der Beschluss liegt nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung einen Monat lang in der‍ gemeinde ⁣Merchweiler sowie in der​ Gemeinde Quierschied zur Einsichtnahme‍ für ​die Beteiligten ‌aus (§§​ 6 Absatz 3,115 absatz 1 FlurbG).

Aufforderung‍ zur Anmeldung unbekannter ‍Rechte

Inhaber von Rechten,⁤ die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind,⁤ aber vom Freiwilligen Landtausch betroffen ⁤werden, werden aufgefordert, diese Rechte gemäß § 14 ⁢FlurbG innerhalb von ⁤drei Monaten ab dem ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses beim Landesamt‍ für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung anzumelden. Die Rechte sind auf ⁣Verlangen des Landesamts innerhalb⁣ einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.

Begründung ⁢der Anordnung

die⁤ Tauschpartner haben den Freiwilligen Landtausch‌ zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Forstwirtschaft beantragt ⁢und glaubhaft gemacht, dass die Durchführung möglich ist. der​ Freiwillige Landtausch ‌wurde daher⁢ gemäß §§ 103a Absatz 1, 103c FlurbG angeordnet.

18.09.2025
pascal Lermen, Vermessungsoberrat


Anzeige Kommpower

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Nach oben scrollen