Jugendschutz während der Fastnachtszeit
das Jugendamt des Regionalverbands Saarbrücken erinnert daran, dass während der Fastnachtszeit die Bestimmungen des jugendschutzgesetzes (JuSchG) strikt einzuhalten sind. Besonders die Abgabe von Alkohol und Tabakwaren an Jugendliche steht im fokus.
Alkoholische Getränke
Das Jugendschutzgesetz regelt in § 9, dass Bier, Wein und ähnliche Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch der Konsum gestattet werden darf. Für andere alkoholische Getränke gilt ein Mindestalter von 18 jahren.
Tabakwaren und nikotinhaltige Produkte
Laut § 10 des Jugendschutzgesetzes ist die Abgabe von Tabakwaren und nikotinhaltigen Erzeugnissen an jugendliche unter 18 jahren verboten. Dies umfasst auch elektronische Zigaretten und Shishas,unabhängig vom Nikotingehalt.
Öffentliche Veranstaltungen
Faschingsumzüge gelten als öffentliche Veranstaltungen und unterliegen ebenfalls den Jugendschutzbestimmungen. Das Jugendamt bittet um aktive Unterstützung bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Weitere Informationen sind beim Jugendamt des Regionalverbands Saarbrücken erhältlich, Tel. 0681 506-5137.
Bildquellen
- Schloss Saarbrücken, Bild: RVSB, Künstler: Christof Kiefer: Christof Kiefer








