EuGH: Blitzeinschlag als außergewöhnlicher Umstand im Flugverkehr
Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug kann als außergewöhnlicher Umstand gelten, der ein Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung bei annullierung oder großer Verspätung befreien kann. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.
Hintergrund des Falls
Der Vorfall ereignete sich, als ein Flugzeug der Austrian Airlines kurz vor der Landung in iasi, Rumänien, von einem Blitz getroffen wurde. Aufgrund der erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen konnte der anschließende Flug nach Wien nicht wie geplant durchgeführt werden.
Forderung auf Ausgleichszahlung
Ein Passagier, der mit diesem Flug reisen sollte, erreichte wien mit einem Ersatzflug und einer Verspätung von mehr als sieben Stunden. Seine potenzielle Forderung auf Ausgleichszahlung trat er an Airhelp ab. Airhelp verlangte vor den österreichischen Gerichten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro von Austrian Airlines. Das Unternehmen argumentierte, der Blitzeinschlag und die anschließenden Sicherheitsinspektionen stellten einen außergewöhnlichen Umstand dar. Zudem habe die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu minimieren.
Begründung des Gerichts
Der gerichtshof stellte klar, dass ein Blitzeinschlag, der zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen führt, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist und von diesem nicht beherrschbar sei. Um sich von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung zu befreien, muss das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstands und dessen Folgen zu vermeiden.
Weitere Schritte
Das zuständige österreichische Gericht muss nun im vorliegenden Fall entscheiden, ob Austrian Airlines diesen Nachweis erbracht hat. Das Urteil des Gerichtshofs erfolgte in der Rechtssache C-399/24.
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