Das Europäische Parlament hat das neue europäische Lieferkettengesetz in abgeschwächter Form auf den Weg gebracht. 428 Abgeordnete stimmten am Dienstag in Straßburg für die Pläne, 218 stimmten dagegen, 17 enthielten sich.
Vereinfachung der Berichtspflichten
Mit dem Beschluss werden die Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht (CS3D) vereinfacht. Die Berichtspflichten werden reduziert, der Einfluss auf kleinere Unternehmen begrenzt. Die Vorgaben gelten nur noch für wenige große Unternehmen.
Schwellenwerte für Berichterstattung
EU-Unternehmen
Soziale und ökologische Berichterstattung wird nur noch von EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro verlangt.
Nicht-europäische Unternehmen
Für Unternehmen außerhalb der Europäischen Union wurde die Umsatzgrenze für die Berichterstattung ebenfalls auf 450 Millionen Euro festgelegt, sofern dieser Umsatz in der EU erzielt wird.
Sorgfaltspflichten und Haftung
Die Sorgfaltspflichten gelten nur für große EU-Konzerne mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro. Diese Regelungen betreffen auch nicht-europäische unternehmen, die in der EU einen Umsatz über diesem Schwellenwert erzielen.
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften bleiben Unternehmen auf nationaler Ebene haftbar. Es drohen Geldstrafen von bis zu drei Prozent des weltweiten Netto-Jahresumsatzes.
Weiteres Verfahren
Die Richtlinie muss noch vom Rat gebilligt werden. Dies gilt als Formsache.










