Ärztepräsident Reinhardt für Neuregelung der Sterbehilfe
Ärztepräsident Klaus Reinhardt begrüßt die Kompromisssuche einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten für eine Neuregelung der Sterbehilfe. Eine aktive Unterstützung der Bundesärztekammer, etwa durch die Veröffentlichung einer Liste von zur Suizidassistenz bereiten Medizinern, lehnt er jedoch ab.
Forderung nach gesetzlicher Neuregelung
Reinhardt bezeichnete eine gesetzliche Neuregelung zur Suizidbeihilfe als erforderlich, um den derzeitigen ungeregelten Zustand nach dem Urteil des bundesverfassungsgerichts von Anfang 2020 zu beenden. Dieser Zustand sei für Menschen mit Suizidgedanken ebenso problematisch wie für Ärzte, sagte er dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“.
Schutzkonzept und Suizidprävention
reinhardt warnte davor, dass Suizidhilfe mehr und mehr zu einem Geschäftsmodell werden könnte. In diesem Fall gerate die Gesellschaft auf eine „ganz schiefe Bahn“, sagte der Mediziner.Bei einer Neuregelung sei vor allem die Etablierung eines Schutzkonzepts notwendig.
Sichergestellt werden müsse unter anderem, dass der Sterbewunsch freiverantwortlich getroffen werde und tatsächlich dauerhaften Charakter habe. Außerdem müssten geeignete Maßnahmen der Suizidprävention entwickelt werden, um zu verhindern, dass sich Menschen beispielsweise wegen einer als verzweifelt empfundenen Situation das Leben nehmen.
Haltung der Bundesärztekammer zur Suizidassistenz
Ablehnung einer Ärzteliste
Auf die Frage, ob die Bundesärztekammer zum Ausbremsen umstrittener sterbehilfevereine auf ihrer Homepage eine Liste der Ärzte veröffentlichen würde, die für eine Suizidassistenz zur Verfügung stehen, antwortete Reinhardt: „Definitiv nein.“
Berufsrechtliche Einordnung
Die Suizidbegleitung sei Ärzten berufsrechtlich nicht untersagt, aber sie sei keine ärztliche Aufgabe, betonte Reinhardt. Wenn Ärzte in konkreten, schwierigen Situationen für sich nach sorgfältiger Abwägung anders entschieden, respektiere er das.
Die Bundesärztekammer werde jedoch nichts unterstützen, „was den Eindruck erweckt, Suizidbeihilfe gehöre zur ärztlichen Tätigkeit“.











