EU einigt sich auf abgeschwächtes Lieferkettengesetz
In der Europäischen Union ist das geplante Lieferkettengesetz zum Schutz der Menschenrechte vor seinem Inkrafttreten abgeschwächt worden. Unterhändler der EU-Staaten und des Europäischen Parlaments erzielten in der Nacht zum Dienstag in brüssel eine entsprechende Einigung, wie beide Seiten mitteilten.
Begrenzter Anwendungsbereich für Berichtspflichten
CSRD und CS3D sollen vereinfacht werden
Die Vereinbarung zielt darauf ab, die Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate sustainability Reporting Directive, CSRD) und zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CS3D) zu vereinfachen. Dazu sollen Berichtspflichten reduziert und der Einfluss auf kleinere Unternehmen begrenzt werden. Die Vorgaben gelten nur noch für eine kleinere Zahl großer Unternehmen.
Schwellenwerte für EU-Unternehmen und Firmen aus Drittstaaten
Künftig wird eine soziale und ökologische Berichterstattung nur noch von EU-Unternehmen verlangt, die mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro erzielen. Für Unternehmen außerhalb der EU gilt dieselbe Umsatzgrenze von 450 Millionen Euro, sofern dieser Umsatz in der Europäischen Union erwirtschaftet wird.
Kleinere Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sind von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen. Sie können die Weitergabe von Informationen, die über freiwillige standards hinausgehen, verweigern.
Einschränkung der Sorgfaltspflichten
Die unternehmerischen Sorgfaltspflichten gelten nach der Einigung nur für große EU-Konzerne mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro. die Regelungen erfassen auch nicht-europäische Unternehmen, die in der EU einen Umsatz oberhalb dieses Schwellenwertes erzielen.
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften bleiben Unternehmen auf nationaler Ebene haftbar. Es drohen Geldstrafen von bis zu drei Prozent des weltweiten netto-Jahresumsatzes.
Weiteres Verfahren
Die vorläufige Einigung muss noch vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament gebilligt werden.










