EuGH: Haustiere im Luftverkehr als „Reisegepäck“ eingestuft
Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Haustiere gelten im Luftverkehr der Europäischen Union als „Reisegepäck“. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Hintergrund des Falls
Eine Reisende hatte ihre Hündin auf einem Flug von Buenos Aires nach Barcelona in einer Transportbox im Frachtraum transportieren lassen. Während des Fluges befreite sich die Hündin aus der Box und konnte nicht wieder eingefangen werden. Die Reisende forderte daraufhin von der Fluggesellschaft Iberia einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro. Iberia erkannte die Haftung an, jedoch nur bis zum für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag.
Rechtliche Klärung durch den EuGH
Das zuständige spanische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob Haustiere vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind. Der EuGH stellte klar, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind. Das Übereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung von Gütern,Personen und Reisegepäck im luftverkehr. Da ein Haustier nicht einem „Reisenden“ gleichgestellt werden kann, fällt es unter den Begriff „Reisegepäck“. Die Haftung für den Verlust eines Tieres richtet sich somit nach den für Reisegepäck geltenden Regelungen.
Haftungsregelung und Wohlergehen der Tiere
Der Gerichtshof betonte, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren nicht ausschließt, sie als „Reisegepäck“ zu befördern, sofern den Anforderungen an ihr Wohlergehen Rechnung getragen wird. Wurde bei der Gepäckaufgabe kein besonderes Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben, deckt der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens sowohl immaterielle als auch materielle Schäden ab. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ein solches Interesse nicht betragsmäßig angegeben (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-218/24).
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