Geplante Verschärfungen bei der Abgabe von medizinischem Cannabis
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) plant laut dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes strengere Regelungen für die Abgabe von medizinischem Cannabis. Das berichtet die Mediengruppe Bayern.
Persönlicher Arztkontakt als Voraussetzung
Künftig soll die Verschreibung von Cannabisblüten nur noch nach einem persönlichen Kontakt zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch möglich sein. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass auch Folgeverschreibungen einen direkten Kontakt voraussetzen. Innerhalb der letzten vier Quartale, einschließlich des aktuellen Quartals, muss ein persönlicher Kontakt in derselben Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs stattgefunden haben.
Aktuelle Praxis und Begründung der Verschärfungen
Bisher ist die Abgabe von medizinischem Cannabis auch nach Videosprechstunden möglich. Oftmals befinden sich die verschreibenden Ärzte nicht in deutschland und stellen Privatrezepte aus. Im Gesetzentwurf heißt es,seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes sei ein Anstieg der Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über das erwartete Maß hinaus zu beobachten.
Nach Angaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stiegen die Importe vom ersten auf das zweite Halbjahr 2024 um 170 Prozent. Im gleichen Zeitraum nahmen die Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) jedoch nur um neun Prozent zu. Diese Diskrepanz deute darauf hin, dass die steigenden Importzahlen vor allem der Versorgung mit Privatrezepten für Selbstzahler außerhalb der GKV dienten.
Strengere Regelungen für die Abgabe
Die Abgabe von Cannabisblüten soll künftig ausschließlich über Apotheken erfolgen. Ein Versand im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist laut Gesetzentwurf nicht zulässig.
Begründung mit Suchtgefahr und Patientensicherheit
Zur Begründung verweist der Entwurf auf das Suchtrisiko von Cannabis. Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken seien ein Arzneimittel mit Suchtpotenzial und weiteren gesundheitlichen Risiken, insbesondere für die Gehirnentwicklung bei jungen Menschen. Da dieses Arzneimittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung verkehrsfähig sei und ausschließlich in der Non-Label-Anwendung verschrieben werde, seien besondere Maßnahmen zur Sicherstellung einer sicheren Arzneimittelversorgung und der Patientensicherheit erforderlich.