13. Änderungssatzung zur Gebührenordnung der Gemeinde Quierschied

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Gemeinde Quierschied beschließt 13. Änderungssatzung zur Wasserversorgungsgebühr

Die Gemeinde Quierschied hat auf Grundlage des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), des ⁢Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage eine 13. Änderungssatzung zur Gebührensatzung über den Anschluss an die öffentliche ⁢Wasserversorgungsanlage und die versorgung mit Wasser vom 4. Dezember 1990 beschlossen. grundlage ist der beschluss des ⁢Gemeinderates Quierschied vom 18. ​Dezember 2025.

Anpassung der​ Benutzungsgebühren

Bereitstellungsgebühren für Wasserzähler

Die Benutzungsgebühren werden weiterhin in Form von Bereitstellungs- und Verbrauchsgebühren erhoben. Die Bereitstellungsgebühr richtet sich‌ bei Grundstücken mit Wasserzählern nach‌ der‍ Größe der Wasserzähler.

Für Wasserzähler ⁣mit​ einer​ Nenngröße⁣ von Qn 2,5 (Q3=4⁤ MID) beträgt die monatliche⁢ Bereitstellungsgebühr 10,97 Euro netto. Zuzüglich ‍der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 7 Prozent ergibt sich ein Bruttobetrag von 11,74 Euro.

Für Wasserzähler mit einer Nenngröße von Qn‌ 6 (Q3=10 MID) beträgt die monatliche Bereitstellungsgebühr 11,48 Euro netto.Zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer ergibt sich ein Bruttobetrag von 12,28 Euro.

Für Wasserzähler mit einer Nenngröße⁣ von Qn 10 (Q3=16 MID) ​beträgt die monatliche Bereitstellungsgebühr 12,00 Euro netto. Zuzüglich 7‍ Prozent Mehrwertsteuer ergibt sich ein⁢ Bruttobetrag von 12,84 Euro.

Für ‌wasserzähler mit einer Nenngröße‍ von Qn 15 (Q3=25 MID) beträgt ⁣die ‍monatliche Bereitstellungsgebühr 13,02 Euro netto. Zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer ergibt sich ein Bruttobetrag⁢ von 13,93⁣ Euro.

Für Verbundzähler ⁤beträgt die monatliche ​Bereitstellungsgebühr ‌23,28 Euro netto. Zuzüglich der⁣ gesetzlichen⁣ Mehrwertsteuer von 7 Prozent ergibt sich‍ ein Bruttobetrag von 24,91 Euro.

Bereitstellungsgebühren für Steigrohr-Wasserzähler

Für ‍Steigrohr-Wasserzähler mit einer Nenngröße von qn 2,5 (Q3=4 MID) beträgt die monatliche Bereitstellungsgebühr 10,97 Euro netto. Zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer ergibt sich ein Bruttobetrag von⁢ 11,74 euro.

Für Steigrohr-Wasserzähler mit einer Nenngröße ⁢von Qn​ 6 (Q3=6 ⁣MID) beträgt die monatliche Bereitstellungsgebühr 11,48 Euro⁤ netto.Zuzüglich ​7 Prozent Mehrwertsteuer ergibt sich ein Bruttobetrag von 12,28 ‌Euro.

Für Steigrohr-Wasserzähler mit einer Nenngröße von Qn 10 ‍(Q3=16 MID) beträgt die monatliche bereitstellungsgebühr 12,00 Euro netto. Zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer ergibt sich ein Bruttobetrag von 12,84 Euro.

Verbrauchsgebühren und Wasserentnahmeentgelt

Einheitlicher Wasserpreis

Die Verbrauchsgebühr berechnet sich ‍bei Grundstücken mit Wasserzählern nach der festgestellten Wasserentnahme. Der⁣ Wasserpreis beträgt für⁤ alle Abnehmer einheitlich 2,18 Euro je Kubikmeter netto. ⁢Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 7 Prozent ergibt ⁤sich ⁤ein Bruttobetrag von 2,33 Euro je Kubikmeter.

Zusätzliches Entgelt ‌nach wasserentnahmeentgeltgesetz

Alle Abnehmer haben zusätzlich ein‌ Entgelt in Höhe von‌ 0,13 Euro​ je Kubikmeter netto zu zahlen. Der Bruttobetrag beträgt⁢ 0,14 Euro je Kubikmeter. Grundlage ist das saarländische Wasserentnahmeentgeltgesetz.

EMAS- und ISO 14001-zertifizierte unternehmen sowie Unternehmen und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, die am Umweltpakt Saar zwischen der Landesregierung und ⁣der saarländischen⁢ Wirtschaft teilnehmen,​ zahlen ⁢zusätzlich⁣ ein‍ Entgelt von 0,12 Euro je‍ Kubikmeter ‍netto. Der Bruttobetrag ‍beträgt⁢ 0,13 Euro je⁢ Kubikmeter.

Die Regelung des § 2 Absatz 2.2 der bisherigen Satzung bleibt im Übrigen unverändert.

Inkrafttreten und formelle hinweise

Die 13.​ Änderungssatzung tritt am 1. ‍Januar 2026 in Kraft. Unterzeichnet ist die Satzung ‌mit Datum vom 18. Dezember 2025 von​ Bürgermeister Lutz Maurer in Quierschied.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder auf Grund dieses ​Gesetzes zustande⁢ gekommen sind,⁢ gelten ⁢ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.


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