Grenzfeststellung und Abmarkung von Flurstücken in Göttelborn
In der Gemarkung Göttelborn, Flur 3 (Im Herrschaftsland 10), sind im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung die Grenzen der Flurstücke Nr. 266/2, 270/1, 272/1, 281 und 521/274 festgestellt und abgemarkt worden. Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen fand am 09.12.2025 ein Grenztermin statt.
Gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Saarländisches Vermessungs- und katastergesetz (SVermKatG) werden die Verwaltungsentscheidungen den Eigentümerinnen, eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die beim Grenztermin nicht anwesend waren, öffentlich bekannt gegeben.
Entscheidung zur Feststellung der Flurstücksgrenzen
Wortlaut des verfügenden Teils der Grenzniederschrift
die Flurstücksgrenzen werden so wiederhergestellt und festgestellt, wie es die Ermittlung der alten Flurstücksgrenzen und die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen ergeben hat und wie es aus der Skizze ersichtlich ist.
Abmarkung der Grenzpunkte und Einsichtnahme
Die Abmarkung der Grenzpunkte erfolgt in der aus der Skizze ersichtlichen Weise. Die Niederschrift über den Grenztermin liegt in der Zeit vom 11.12.2025 bis 23.01.2026 in den Geschäftsräumen des Vermessungsbüros Heinrich, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Scheidterstraße 126, 66123 saarbrücken, aus und kann während der Geschäftsstunden von 8.00 Uhr bis 16.00 uhr eingesehen werden.
Nach § 41 Absatz 4 Satz 3 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) gilt die Verwaltungsentscheidung nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
klagefrist und zuständiges Gericht
Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, erhoben werden.
Form und Inhalt der Klage
Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten.Der Klage soll der angefochtene Bescheid beigefügt werden. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der geschäftsstelle des gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Regelungen erfolgen.
Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sind der Klage so viele Abschriften der klage einschließlich Anlagen beizufügen, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Ausfertigungsort und -datum
saarbrücken, den 11.12.2025
P. Heinrich (ÖbVI)
Bildquellen
- Aktuelles-aus-Quierschied: Regio-Journal






