Umtausch alter EU-Kartenführerscheine bis Januar 2026
aufgrund der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (fahrerlaubnis-Verordnung – FeV), Anlage 8c (zu § 24a Abs. 2 Satz 1), müssen alle EU-Kartenführerscheine, die in den Jahren 1999 bis 2001 ausgestellt wurden, bis zum 19. Januar 2026 in einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Der neue Führerschein besitzt eine befristete Gültigkeit von 15 Jahren.
Beantragung im Bürgeramt
Voraussetzungen und Gebühren
Der Umtausch kann ohne vorherige Terminabsprache während der Öffnungszeiten des Bürgeramtes beantragt werden. Die Verwaltungsgebühr beträgt 25,30 Euro.
Erforderliche Unterlagen und Bearbeitungszeit
Für den Antrag sind der Bundespersonalausweis,die bisherige Fahrerlaubnis sowie ein neues biometrisches Passbild mitzubringen. die Produktionszeit des neuen Führerscheins beträgt derzeit etwa zwei bis drei Wochen.





