Die Stadt Friedrichsthal hat vor Beginn der Winterdienstsaison über die Räum- und Streupflicht informiert. Grundlage ist die Straßenreinigungssatzung der Stadt. Die Stadt nennt in ihrer Mitteilung die wesentlichen Punkte für Schnee- und Eisglätte.
Einsatz des Baubetriebshofs
Bei Schnee- und Eisglätte räumt der Baubetriebshof der Stadt zuerst die Straßen mit überörtlicher Bedeutung und bestreut sie mit abstumpfenden Mitteln. Erforderlichenfalls geschieht dies mehrmals täglich.
Anschließend folgen die Straßen, die dem innerörtlichen Verkehr dienen, sowie die Wohnstraßen. Auch dort wird je nach Dringlichkeit und Witterung mehrmals täglich geräumt und gestreut.
Pflichten der Anlieger
Bei Schneefall müssen Gehwege von Schnee- und Eisglätte freigehalten werden. Gibt es in Wohnstraßen keine Gehwege, gilt dies für einen Gehwegbereich von mindestens einem Meter Breite, soweit die Örtlichkeit es zulässt.
Die Zeiten im Überblick
- werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr
- sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr
Die Räum- und Streupflicht obliegt den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Sie gilt auch für Eigentümer unbebauter Grundstücke und für Anlieger an innerörtlichen Verbindungswegen.
Nach Angaben der Stadt ist in der geltenden Satzung der Winterdienst an Fuß- und Verbindungswegen (in der Satzung „selbständige Gehwege“) in vielen Fällen auf die Anlieger übertragen worden. Verantwortlich sind dort ebenfalls die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.
Vorgaben zum Streuen und Ablagern
Gehwege sind mit abstumpfenden oder auftauenden Mitteln zu bestreuen. Die Streuung ist zu wiederholen, wenn durch neuen Schneefall oder Glättebildung die Wirkung der abstumpfenden Mittel aufgehoben wird.
Für das Ablagern von Schnee und Eis nennt die Stadt folgende Vorgaben:
- Schnee und Eis dürfen nicht auf der Straße abgelagert werden.
- Von den Grundstücken dürfen Eis und Schnee nicht auf Gehwegen und Fahrbahnen abgelagert werden.
- Hydranten der städtischen Wasserversorgung dürfen nicht mit Schnee und Eis überdeckt werden.
- Die Einflussöffnungen der Straßenentwässerung sind freizuhalten.
- Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut werden. Salzhaltiger Schnee darf dort nicht abgelagert werden.
Ätzende Stoffe dürfen zum Abtauen nicht benutzt werden.
Der Inhalt der von der Stadt aufgestellten Streubehälter ist ausschließlich für die Streuung auf städtischen Flächen vorgesehen.
Hinweise für Verkehrsteilnehmer
Bei extremen Witterungsbedingungen haben alle Verkehrsteilnehmer laut Stadt eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die Stadt rät dringend, die an verschiedenen Fußwegen aufgestellten Schilder „Bei Schnee- und Eisglätte gesperrt“ zu beachten. Für diese Wege gibt es nach Angaben der Stadt in unmittelbarer Nähe gestreute Alternativstrecken.
Bitte um Verständnis
Die Stadt weist darauf hin, dass bei extremen Witterungsbedingungen auch die Streufahrzeuge Probleme haben können, jeden Bereich anzufahren. Beim Räumen kann der Schneepflug Schneemassen in den Randbereich von Bürgersteigen und Einfahrten schieben.
Die Stadt ist nach eigenen Angaben für 45 Kilometer Straßenlänge verantwortlich. An problematischen Stellen könne daher keine Räumung von Hand erfolgen.
Seitlich parkende Fahrzeuge verhindern laut Stadt teils eine ordnungsgemäße Räumung. Sie bittet darum, Fahrzeuge bei winterlichen Verhältnissen auf Privatgrundstücken oder öffentlichen Parkplätzen abzustellen.



