Der städtische Zentrale Kommunale Entsorgungsbetrieb (ZKE) weist darauf hin, dass Eigentümerinnen und Eigentümer laut Straßenreinigungssatzung verpflichtet sind, die Abschnitte vor ihren Grundstücken von Herbstlaub zu befreien. Andernfalls könnten rutschige Straßen und Gehwege in der regnerischen Herbstzeit zur Gefahr für Fußgängerinnen und Fußgänger werden.
Wo die Reinigungspflicht gilt
Die Pflicht gilt nach Angaben des ZKE auch für diese Flächen, sofern der städtische Eigenbetrieb sie nicht reinigt:
- Plätze
- Parkflächen
- Haltestellen (ohne Überdachung)
- Radwege
- Fußgängerunterführungen
Die Reinigungspflicht wird in der Regel im Mietvertrag auf die Mieterinnen und Mieter übertragen.
Zuständigkeit des ZKE
Der ZKE kümmert sich um Bereiche, die in seiner Verantwortung liegen. Ob und wie oft Straßen, Bürgersteige oder Plätze vom ZKE gereinigt werden, geht aus dem Straßenreinigungsverzeichnis auf der Website des Betriebs hervor. Dort ist auch die städtische Reinigungssatzung abrufbar. Weitere Informationen zur Kehrpflicht bietet der ZKE ebenfalls im Internet an.
Richtiges Entfernen von Laub
Das Laub ist, wenn notwendig, mehrmals täglich zu beseitigen. Bei der Reinigung sollten Bürgerinnen und Bürger darauf achten, dass es nicht in Rinnsteine und Gullys gerät und die Straßeneinläufe verstopft. Das könnte dazu führen, dass Regenwasser nicht mehr richtig abfließen kann.
Entsorgung und Verwertung
Der ZKE empfiehlt, Laub im eigenen Garten zu kompostieren. Dort kann es auch als Frostschutz dienen. Als großer Laubhaufen kann es Tieren wie Igeln als Unterschlupf und Winterquartier dienen.
Alternativ können die Blätter in der Biotonne entsorgt oder zu einer Grünschnittannahmestelle des ZKE gebracht werden. Informationen zu den Annahmestellen und deren Öffnungszeiten stehen auf der Website des ZKE.







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